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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 15 Sa 1035/04
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 14 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.04.2004 4 Ca 3636/03 abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund des Vertrages vom 09.07.2002 noch des Vertrages vom 26.08.2002 zum Ablauf des 30.09.2003 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Gebietsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.
Der am 21.01.12xx geborene, verheiratete Kläger war zunächst vom 18.06. bis zum 12.10.2001 als Praktikant für die Beklagte tätig. Mit Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 wurde er für die Zeit vom 15.10.2001 bis zum 31.12.2002 befristet als Bezirksleiter eingestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 6 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Datum vom 09.07.2002 unterzeichneten die Parteien ein Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:
"Sehr geehrter Herr S1xxxxxxxx,
im Nachgang zu unserem Schreiben vom 11.10.2001 bestätigen wir Ihnen, dass sich Ihr Einsatz als Bezirksleiter im Vertriebsbereich bis zum 30. September 2003 verlängert.
Im übrigen gelten die mit Ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen."
Mit Schreiben vom 26.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde mit Wirkung ab dem 01.10.2002, befristet bis zum 30.09.2003, zum kommissarischen Gebietsverkaufsleiter ernannt. In dem Schreiben vom 26.08.2002 heißt es weiter:
"Sie erhalten ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 3.750,00 EUR (Fixum plus Festprämie). Sie sind eingestuft in die Tarifgruppe K 3 E, zur Zeit brutto 2.359,00 EUR. Es gelten die Einkommens- und Spesenregeln für BL.
Im übrigen gelten die mit Ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen.
Wir wünschen Ihnen für Ihren neuen Aufgabenbereich viel Erfolg und werden im August 2003 erneut auf Sie zukommen."
Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 26.08.2002 wird auf Blatt 12 d.A. verwiesen.
Mit Datum vom 25.07.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30.09.2003 auslaufe. Hiergegen erhob der Kläger am 03.09.2003 Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Hannover, die durch Beschluss vom 27.10.2003 an das Arbeitsgericht Herne verwiesen wurde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum 30.09.2003 sei als unwirksam anzusehen, da die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nur dann möglich sei, wenn sich die Verlängerung ausschließlich auf die vertragliche Laufzeit beziehe und materielle Arbeitsbedingungen im übrigen unberührt blieben. Diese Voraussetzungen seien im Falle seiner befristeten Beschäftigung bis zum 30.09.2003 nicht gegeben gewesen. Die Beklagte habe während der Vertragslaufzeit neue Arbeitsbedingungen gesetzt. Er, der Kläger, sei aufgrund des Anstellungsvertrages vom 11.10.2001 als Bezirksleiter tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, im Raum H1xxxxxx/N1xxxxxx Produkte der Beklagten an Kunden zu vertreiben. Er habe damit auf der untersten Stufe der Vertriebshierarchie gestanden, die sich unterhalb der Geschäftsführung aus drei Stufen zusammensetze, nämlich Verkaufsdirektor, Gebietsverkaufsleiter, Bezirksleiter. Das Anstellungsverhältnis als Bezirksleiter sei mit Vertrag vom 09.07.2002 bis zum 30.09.2003 verlängert worden. Mit Vertrag vom 26.08.2002 habe die Beklagte ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.09.2003 eine neue Tätigkeit übertragen, indem sie ihn zum kommissarischen Gebietsverkaufsleiter ernannt und damit in die mittlere Ebene ihrer Vertriebshierarchie befördert habe. Damit habe er unmittelbar dem Verkaufsdirektor L2xxx unterstanden. Sein Gehalt sei auf einen Festbetrag von 3.750,00 EUR brutto erhöht worden.
Der Einwand der Beklagten, sie habe ihm, dem Kläger, lediglich im Rahmen des arbeitsvertraglich begründeten Versetzungsrechts zusätzliche Aufgaben übertragen, sei falsch. Vielmehr habe sie ihm andere, hierarchisch auf der Stufe oberhalb der Bezirksleiter angesiedelte Aufgaben übertragen. Als Bezirksleiter sei er nach dem 30.09.2002 nicht mehr tätig geworden. Die Übertragung dieser Beförderungsposition zu einer erhöhten Vergütung sei nicht im Rahmen des Direktionsrechts möglich gewesen, sondern habe einer Vertragsänderung bedurft, welche die Beklagte mit ihm unter dem 26.08.2002 auch vereinbart habe. Diese Vertragsänderung sei im Rahmen des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen. Der ursprünglich befristete Vertrag vom 11.10.2002 habe eine Befristung für die Zeit vom 15.10.2001 bis zum 31.12.2002 vorgesehen. Die Verlängerungsvereinbarung vom 09.07.2002 sei knapp sechs Monate vor Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit geschlossen worden. Noch vor Beginn des Verlängerungszeitraums sei der Vertragsinhalt des Arbeitsverhältnisses durch die Vereinbarung vom 26.08.2002 geändert worden. Damit habe festgestanden, dass er, der Kläger, während des Verlängerungszeitraums zu materiell neuen Arbeitsbedingungen habe tätig werden sollen. Die Beklagte habe hierdurch das Verbot der Inhaltsänderung im Zusammenhang mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages objektiv umgangen.
Darüber hinaus seien die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses durch die Vereinbarung vom 26.08.2002 geändert worden. Der Änderungsvertrag vom 26.08.2002 unterliege damit selbst der Befristungskontrolle. Einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Gebietsverkaufsleiter habe es nicht gegeben. Eine sachgrundlose Befristung sei insoweit nicht möglich gewesen, weil er bereits zuvor in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten gestanden habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund des Vertrages vom 09.07.2002 noch des Vertrages vom 26.08.2002 zum Ablauf des 30.09.2003 geendet hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Betriebsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei wirksam zeitlich befristet gewesen. Gemäß Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 sei der Kläger befristet als Bezirksleiter eingestellt worden. Gemäß Ziffer 1 Abs. 2 dieses Vertrages sei sie, die Beklagte, berechtigt gewesen, den Kläger auch anderweitig einzusetzen oder ihm andere zumutbare Tätigkeiten zu übertragen. Durch den Vertrag vom 26.08.2002 sei der Aufgabenbereich des Klägers - wie im ursprünglichen Vertrag vorbehalten - erweitert worden. Die Arbeitsbedingungen des Klägers seien vom Grunde her gleichgeblieben. Er sei nach wie vor als Bezirksleiter tätig gewesen. Ihm sei lediglich eine weitere Aufgabe übertragen worden.
Durch Urteil vom 15.04.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 11.05.2004 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 01.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am Montag, dem 12.07.2004 begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.09.2003 sei unwirksam gewesen. Von einer Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. TzBfG könne dann ausgegangen werden, wenn sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Rahmen der Verlängerung nicht änderten. Vergütungsanhebungen bei unveränderten Arbeitsaufgaben seien dabei möglicherweise unschädlich. Sei die höhere Bezahlung aber Folge der Veränderung von Arbeitsaufgaben, gelte dies dagegen nicht. Anders sei dies nur, wenn die Veränderungen der Arbeitsaufgaben schon in dem ersten befristeten Vertrag aufgrund einer Direktionsrechtsvereinbarung angelegt gewesen seien. Die Übertragung der höherwertigen Vertriebsleiterfunktion sei aber nicht durch Ziffer 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 11.10.2001 gedeckt gewesen, sondern habe einer Vertragsänderung bedurft, wie sie die Parteien auch unter dem 26.08.2002 vereinbart hätten. Eine Verlängerungsvereinbarung, welche die Beförderung vom Bezirksleiter zum Verkaufsleiter mit höherem Gehalt zum Inhalt gehabt hätte, sei deshalb nicht zulässig gewesen. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Parteien den Verlängerungs- und den Inhaltsänderungsvertrag in zwei Vereinbarungen mit einem sechswöchigen Abstand getroffen hätten. Beide Vereinbarungen stünden in einem engen Sachzusammenhang und seien vor Ablauf des ursprünglichen befristeten Vertrages geschlossen worden. Vor diesem Hintergrund habe der Änderungsvertrag vom 26.08.2002 eines sachlichen Grundes bedurft. Er, der Kläger, sehe sich in seiner Auffassung durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.1990 - 7 AZR 286/89 - bestätigt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund des Vertrages vom 09.07.2002 noch des Vertrages vom 26.08.2002 zum Ablauf des 30.09.2003 geendet hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Gebietsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei wirksam zum 30.09.2003 befristet worden. Die mehrfach aufeinander folgende sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen sei zulässig gewesen. Aufgrund des Vertrages vom 09.07.2002 sei das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30.09.2003 befristet worden. Die Ernennung des Klägers zum kommissarischen Gebietsverkaufsleiter mit Schreiben vom 26.08.2002 habe hierauf keinen Einfluss gehabt. Sie, die Beklagte, habe damit lediglich von der im Arbeitsvertrag vom 11.10.2001 vorbehaltenen Option Gebrauch gemacht, dem Kläger eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen. Hiermit habe der Kläger sich einverstanden erklärt. Eine andere Beurteilung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man als Anknüpfungspunkt der Befristungskontrolle den Vertrag vom 26.08.2002 heranziehe. Auch dieser Vertrag sei lediglich zeitbefristet gewesen. Geändert worden sei nur der Aufgabenbereich des Klägers und dessen Vergütung. Damit sei kein neues Arbeitsverhältnis entstanden. Das Arbeitsverhältnis sei lediglich inhaltlich geändert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Der Sache nach hat die Berufung auch Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht mit Ablauf des 30.09.2003 geendet. Dementsprechend war die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Gebietsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen.
1. Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eine Befristung nach Satz 1 ausschließt, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Allerdings regelt § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG den Fall der Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nicht den seiner Verlängerung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2002 - 3 Sa 1469/01 -, DB 2002, 1668). Die Verlängerung des Arbeitsvertrages ist kein Anwendungsfall des Satzes 2 der genannten Bestimmung. Andernfalls würde § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG das ausschließen, was § 14 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. TzBfG gerade zulässt, nämlich die bis zu dreimalige Verlängerung des ursprünglich ohne Sachgrund geschlossenen Arbeitsvertrages. Die Verlängerung eines im Zeitpunkt des Änderungsvertragsschlusses noch nicht beendeten Arbeitsverhältnisses verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Es ist deshalb ohne weiteres zulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag vor seinem Ablauf zu verlängern, also bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen alleine den Endtermin hinauszuschieben.
2. Über die Vertragsergänzung vom 09.07.2002 hinaus, durch die der befristete Arbeitsvertrag vom 11.10.2001 ohne Inhaltsänderung befristet bis zum 30.09.2003 verlängert wurde, haben die Parteien jedoch eine weitere Vereinbarung vom 26.08.2002 getroffen. Diese vertragliche Vereinbarung stellt zweifellos keine Verlängerung des bis zum 30.09.2003 befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. TzBfG dar. Denn der zwischen den Parteien vereinbarte Endtermin gemäß Schreiben vom 09.07.2002 ist durch die Vereinbarung vom 26.08.2002 nicht zeitlich hinausgeschoben worden. Vielmehr ist durch die Vereinbarung vom 26.08.2002 der Arbeitsvertrag der Parteien hinsichtlich der vom Kläger geschuldeten Tätigkeiten und der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung geändert worden. Während der Kläger gemäß Ziffer 1, 1. Abs. Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 11.10.2001 als Bezirksleiter eingestellt worden war, sollte er nunmehr mit Wirkung zum 01.10.2002 als kommissarischer Gebietsverkaufsleiter tätig werden. Dementsprechend erhielt der Kläger auch eine höhere Vergütung. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers nicht substantiiert entgegen getreten, dass hierin eine Beförderung von der untersten Stufe der Vertriebshierarchie als Bezirksleiter in die mittlere Ebene als Gebietsverkaufsleiter zu sehen ist. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass diese Vertragsänderungen, welche die im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten beider Parteien zum Gegenstand hatten, nicht auf der Grundlage der Regelung in Ziffer 1, 2. Abs. des Anstellungsvertrages vom 11.10.2001 kraft Direktionsrecht möglich waren. Vielmehr bedurfte die Übertragung der höherwertigen Gebietsverkaufsleiterfunktion einer Vertragsänderung, wie sie die Parteien auch unter dem 26.08.2002 vereinbart haben.
3. Handelt es sich danach bei der Vereinbarung vom 26.08.2002 um einen Vertrag, durch den die im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten beider Parteien mit Wirkung zum 01.10.2002 befristet bis zum 30.09.2003 geändert wurden, so bedurfte diese Vereinbarung nach Auffassung der erkennenden Kammer eines sachlichen Grundes. Denn die Vereinbarung vom 26.08.2002, die eine andere Tätigkeit des Klägers zu geänderter Vergütung und damit einen Arbeitsvertrag mit anderen Hauptleistungspflichten als nach dem Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 zum Inhalt hatte, war bis zum 30.09.2003 befristet. Um eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 11.10.2001, der wiederum durch Vereinbarung vom 09.07.2002 bis zum 30.09.2003 verlängert worden war, handelt es sich bei dem Vertrag vom 26.08.2002 ersichtlich nicht. Denn der Vertrag vom 26.08.2002 ist ebenfalls bis zum 30.09.2003 befristet. Der Änderungsvertrag vom 26.08.2002 unterfällt damit nicht der Regelung in § 14 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. TzBfG. Vielmehr ist im Hinblick auf den Vertrag vom 26.08.2002 § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschlägig. Danach ist eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Voraussetzung ist im Falle des befristeten Änderungsvertrages vom 26.08.2002 gegeben. Ursprünglich bestand zwischen den Parteien der Anstellungsvertrag vom 11.10.2001, der durch Vereinbarung vom 09.07.2002 bis zum 30.09.2003 verlängert worden war. Dieser Arbeitsvertrag beinhaltete eine Tätigkeit des Klägers als Bezirksleiter. Durch die Vereinbarung vom 26.08.2002 haben die Parteien diese Tätigkeit letztlich mit Wirkung zum 30.09.2002 beendet. Gleichzeitig haben sie vereinbart, dass der Kläger mit Wirkung ab 01.10.2002 befristet bis zum 30.09.2003 als kommissarischer Gebietsverkaufsleiter zu geänderter Vergütung tätig wird. Der einvernehmlich beendeten Tätigkeit des Klägers als Bezirksleiter schließt sich damit zeitlich nachfolgend eine Tätigkeit mit anderen Hauptleistungspflichten an. Eine solche Vertragsgestaltung ist nach Auffassung der erkennenden Kammer durch die Regelungen in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht gedeckt, sondern gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzulässig (vgl. APS-Backhaus, 2. Aufl., Rz. 372 ff; anderer Ansicht: Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rz. 560 ff., 567 und KR-Lipke, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 287 ff., 287 b jeweils mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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